Fatwa Islamische Weltliga 2007
Die Fatwa der Islamischen Weltliga von 2007
Die Sitzung des Komitees der internationalen islamischen Fiqh-Akademie befasste sich im Zentrum der muslimischen Weltliga in Mekka, vom 22. bis 27. Shawwāl 1428 d.H. bzw. vom 3.-8. November 2007, mit dem an es gerichteten Anliegen des Leiters des islamischen Kulturzentrums in Belgien. Darin wünschte er sich eine Klarstellung einiger Punkte der Beschlusses des sechsten Komitees in seiner neunten Zusammenkunft in Zusammenhang mit folgender Angelegenheit: „Die Gebets- und Fastenzeiten der in extremen geographischen Breiten gelegenen Länder.“
Nach dem es zur Begutachtung der vorgelegten Studien kam, sowie dem Einholen von Expertenmeinungen und ausführlichen Erörterungen, sowie zur Betrachtung der beiden Beschlusse des Komitees in diesem Zusammenhang kam, bei welchen es sich um folgende handelt:
Der dritte Beschluss in Rahmen der fünften Zusammenkunft in Rabi Al-Akhir des Jahres 1402 d.H. sowie der sechste Beschluss im Rahmen der neunten Zusammenkunft in Rajab des Jahres 1406 d.H., welche eine Einteilung der Regionen in extremen geographischen Breiten in drei (einzelne) Regionen beinhaltete und deren (spezifische) Urteile beinhaltete:
„Die Länder welche zwischen den Breitengraden 45 und 48 des Nordens und Südens liegen und in welchen die sichtbaren Zeichen für die (Gebets-)Zeiten über einen Zeitraum von 24 Stunden zu beobachten sind, sind dazu verpflichtet die Gebetszeiten zu ihren festgelegten Zeiten zu verrichten, sowie zum Fasten von seiner festgelegten Zeit von dem Sichtbarwerden des echten Fajr bis zum Sonnenuntergang, dies geschieht in Übereinstimmung mit den Texten der islamischen Rechtslehre bezüglich der Gebets- und Fastenzeiten. Und die Person, welche nicht in der Lage ist einen Tag zu fasten bzw. diesen zu Ende zu fasten aufgrund der Länge, der darf sein Fasten brechen und diese Tage an einem entsprechend passenden Tagen tilgen.
Bezüglich der Länder welche oberhalb der Breitengrade 66 des Nordens und Südens gelegen sind und in welchen es zu einem Fehlen der sichtbaren Zeichen für die Gebetszeiten über einen längeren Zeitraum des Jahres kommt, so werden die Gebetszeiten dort mithilfe der Berechnungsmethode für vergleichbare Zeiten in den Breitengraden 45 festgelegt.
Die Sitzung hat folgendes beschlossen:
Erstens: „Die Bestätigung ihres vorangegangen Beschlusses in Zusammenhang mit den Ländern, welche zwischen den Breitengraden 45 und 48 bzw. über dem Breitengrad 66 des Nordens und Südens liegen.“
Zweitens: „Hinsichtlich der Länder, welche zwischen den Breitengraden 48 und 66 des Nordens und Südens gelegen sind (bezüglich dieser wurde die Frage gestellt), bestätigt die Sitzung ihren diesbezüglichen Beschluss. Dieser wurde im Rahmen der neunten Zusammenkunft bekannt gegeben: „ Die Länder welche zwischen den Breitengraden 48 und 66 des Nordens und Südens liegen, so werden die Gebetszeiten des Fajr (Morgengebet) und Ishā (Nachtgebet) mithilfe der angepassten Berechnungsmethode für ihre vergleichbaren Zeiten in der nächsten Nacht des am nächsten gelegenen Ortes bestimmt, an welchen es zu einem Sichtbarwerden der Zeichen des Ishā (Nachtgebets) und Fajr (Morgengebets) kommt. Die Sitzung des Komitees schlägt den Breitengrad 45, da dieser den nächstgelegen Ort darstellt an welchem die (beschriebenen )gottesdienstlichen Handlungen bzw. die Unterscheidung (der Zeiten) möglich ist. Wenn beispielsweise das Ishā (Nachtgebet) nach einem Drittel der Nacht auf dem Breitengrad 45 beginnt, dann wird dies genauso auf die Nacht des Breitengrades des gewollten Ortes auf die Bestimmung der Gebetszeit angewendet. Die gleiche Vorgehensweise gilt auch für den Fajr.
Im Sinne der Klarstellung des (vorangegangen beschriebenen) Urteils - „Zur Beseitigung der bestehenden Probleme in der dem Komitee gestellten Frage “, sieht die Sitzung des Komitees (für Fiqh-Angelegnheiten der muslimischen Weltliga), dass die in dem vorangegangenen Urteil erwähnten Handlungen im sunnitischen Qiyās (Konsens) zwischen den nördlichen und südlichen Breitengraden 48-66 stehen.
Und dies bezieht sich auf den Fall, in welchem ein astronomisches Zeichen für die Zeit ausbleibt. Wenn jedoch die Zeichen für die Gebetszeiten sichtbar werden, aber das Verschwinden der Dämmerung, als Eintritt der Zeit des Ishā (Nachtgebets) sich sehr verspätet, dann sieht das Komitee es als verpflichtend an das Ishā zu seiner korrekten festgelegten Zeit zu verrichten. Für die Leute, welche eine Schwierigkeit verspüren zu warten und das Ishā zu seiner Zeit zu verrichten, wie (beispielsweise) die Schüler, Angestellten und Arbeiter an ihren Arbeitstagen, so ist es ihnen erlaubt die Gebete zusammenzufassen in Übereinstimmung mit den überlieferten Texten über die Beseitigung der Schwierigkeiten von dieser Ummah. Dazu gehört die Überlieferung von Ibn Abbas (möge Allahs Wohlgefallen mit ihnen sein), welche u. A. in Sahih Muslim überliefert wurde, in welcher er sagte: „ Der Gesandte Allahs ( Allahs Frieden und Segen auf ihm) vereinigte das Dhur (Mittagsgebet) und Asr (Gebet) sowie das Maghrib (Abendgebet) und Ishā (Nachtgebet) in Medinah, ohne dass er sich im Zustand der Angst befand oder es regnete. Ibn Abbas (möge Allahs Wohlgefallen mit ihnen sein) wurde über diese Angelegenheit gefragt und entgegnete: „ Er (Allahs Frieden und Segen auf ihm) wollte seine Ummah nicht in Bedrängnis bringen. Das Zusammenfassen sollte somit nicht die Grundlage für alle Leute in diesem Land über die gesamte Zeit darstellen, denn dies beinhaltet die Umwandlung der Erlaubnis des Zusammenfassens in eine Pflicht. Das Komitee sieht an, dass es erlaubt bzw. besser ist sich in diesem Fall an der jeweiligen Situation bzw. den vorhandenen Gegebenheiten zu orientieren.
Der entscheidende Faktor für diese Bedrängnis ist auf das Gewohnheitsrecht (Arabisch : Al-Urf) zurückzuführen, und dieses unterscheidet sich von Person zu Person, den (unterschiedlichen) Orten und den Umständen.
Die Sitzung des Komitee der muslimischen Weltliga empfiehlt die Gründung eines Zentrums in Mekka, welches sich um die Rechtsprechungen der Shariah (Rechtsgebung) in astronomischen Angelegenheiten kümmert und somit eine Instanz darstellt, zu welcher die Muslime hinsichtlich der Gebetszeiten in allen Städten der zurückkehren können, speziell auch für die Muslime in den nicht-islamischen Ländern. Auch sollte ein vereinigter Hijri-Kalender für alle Muslime veröffentlicht werden und es sollte zu einem Zusammenwirken mit den Stellen für astronomische Sichtungen kommen um dieses Ziel zu erreichen.
Die Sitzung des Komitees wünscht sich, dass der Diener der beiden heiligen Stätten, der König Abdullah Bin Abdel Aziz Al-Saud (möge Allah ihn bewahren) die Etablierung dieses Zentrums unterstützt und er hält daran fest alles zu unterstützen, welches einen Nutzen für den Islam und die Muslime beinhaltet.
Darüberhinaus empfiehlt das Komitee den Zuständigen für die (islamischen) Zentren und die islamischen Organisationen darin zu streben die Muslime zu vereinigen und sich zu einigen auf die Festlegung ihrer Gebetszeiten sowie die Zeiten ihrer gottesdienstlichen Handlungen.
Das Sitzung des Komitees sieht an, dass eine Kommission beauftragt werden sollte mit der Aufgabe, einen Gebetszeiten-Kalender zu erstellen für die Länder mit extremen Latituden, welche im Urteil erwähnt wurden.
Und Allahs Frieden und Segenswünsche auf unserem Propheten und seiner Familie und seinen Gesandten und alles Lob gebührt Allah dem Herrn der Welten.
Der Präsident des Komitees: Seine Eminenz Shekih Abul-Aziz Bin Abdullah Al-Sheikh, der Großmufti des Königreichs von Saudi Arabien.
Der Vertreter des Präsidenten: Seine Eminenz Doktor Abdullah Bin Abdul Muhsin At-Turki
Der Generalsekretär: Doktor Salih Bin Zabin Al-Marzuqi Al-Baqami